Häufige Fragen
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Was bedeutet Verkehrssicherungspflicht?
Als Verkehrssicherungspflicht wird die Pflicht zur Sicherung von Gefahrenquellen bezeichnet. Jene Gefahrenquellen werden in der Regel nicht per Gesetz definiert, sondern ergeben sich aus der Rechtsprechung. Diese Pflicht hat derjenige inne,- der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält,
- eine Sache beherrscht, von welcher aus eine Gefahr für Dritte ausgehen könnte, oder
- wer gefährliche Sachen dem allgemeinen Verkehr aussetzt.
Derjenige, der die Verkehrssicherungspflicht innehat, ist jedoch nicht dazu verpflichtet, sie gegen jegliche mögliche Schäden abzusichern; vielmehr muss er Vorkehrungen gegen solche Gefahren treffen, welche bei normaler Benutzung eintreten könnten.
Verstößt er gegen seine Verkehrssicherungspflicht, so können ihm gegenüber Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Welche Verkehrssicherungspflicht gilt bei Bäumen?
Grundsätzlich ist es so, dass bei Bäumen die Verkehrssicherungspflicht beim jeweiligen Grundstücksbesitzer liegt. Das bedeutet, dass dieser dafür Sorge zu tragen hat, dass durch seine Bäume keine Gefahren ausgehen. Diese sind beispielsweise durch herabhängende oder abgeknickte Zweige, abgestorbene oder überhängende Äste oder morsche Baumteile gegeben. Es ist also notwendig, regelmäßig eine Zustandsprüfung der Bäume durchzuführen.
Um seiner Verkehrssicherungspflicht nachzukommen, hat der Baumbesitzer grundsätzlich vier verschiedene Möglichkeiten:
- Personen und mögliche Gefahrenquellen trennen, was beispielsweise durch das Aufstellen eines Zaunes möglich ist
- Aufstellen von Warnschildern, auf denen Menschen vor potentiellen Gefahrenquellen gewarnt werden
- Gefahrenquellen beseitigen, beispielsweise, indem er einen morschen Baum fällt
- Potentiell gefährdete Personen schützen, indem er ihnen Schutzkleidung, beispielsweise einen Helm, zur Verfügung stellt
Zu beachten ist, dass der Baumbesitzer regelmäßig zu prüfen hat, ob von seinen Bäumen potentielle Gefahren ausgehen, also beispielsweise auf marode und überhängende Äste achten muss. Erst dann zu reagieren, wenn Gefahrenquellen offensichtlich vorhanden sind, ist keine korrekte Ausführung der Verkehrssicherungspflicht. Regelmäßige Baumkontrollen sind zwingend erforderlich.
Der Gewässerunterhaltungsverband Gera/Apfelstädt/Obere Ilm besitzt keine eigenen Grundstücke. Die Gehölzpflege im Rahmen der Gewässerunterhaltung hat ausschließlich das Ziel der Schaffung und Erhaltung eines ordnungsgemäßen/schadfreien Abflusses. Sollten sich Bäume und Astwerk im Gewässer befinden so erfolgt durch den GUV eine Gefahrenabschätzung. Dabei ergeben sich drei Möglichkeiten:
- Räumung aufgrund der ortsnähe und möglicher Verklausungsgefahr
- Belassen von Totholz im/am Gewässer, da keine Gefahr des Abtriebs gegeben ist
- Belassen und Sichern von Totholz zur Schaffung von Strukturen im/am Gewässer
Weitere Sicherungsmaßnahmen muss und darf der Gewässerunterhaltungspflichtige nicht ergreifen. Diese Arbeiten sind aus den Landesmitteln nicht refinanzierungsfähig.
Vor jeglichem Eingriff in den Gehölzbestand am Gewässer ist eine vorangegangene Abstimmung mit der UNB/UWB ratsam.