1. Wer kümmert sich um die Verkehrssicherheit von Bäumen?
Was bedeutet Verkehrssicherungspflicht?
Als Verkehrssicherungspflicht wird die Pflicht zur Sicherung von Gefahrenquellen bezeichnet. Jene Gefahrenquellen werden in der Regel nicht per Gesetz definiert, sondern ergeben sich aus der Rechtsprechung. Diese Pflicht hat derjenige inne, der
eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, oder
eine Sache beherrscht, von welcher aus eine Gefahr für Dritte ausgehen könnte, oder
wer gefährliche Sachen dem allgemeinen Verkehr aussetzt.
Derjenige, der die Verkehrssicherungspflicht innehat, ist jedoch nicht dazu verpflichtet, sie gegen jegliche mögliche Schäden abzusichern; vielmehr muss er Vorkehrungen gegen solche Gefahren treffen, welche bei normaler Benutzung eintreten könnten.
Verstößt er gegen seine Verkehrssicherungspflicht, so können ihm gegenüber Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Welche Verkehrssicherungspflicht gilt bei Bäumen?
Grundsätzlich ist es so, dass bei Bäumen die Verkehrssicherungspflicht beim jeweiligen Grundstücksbesitzer liegt. Das bedeutet, dass dieser dafür Sorge zu tragen hat, dass durch seine Bäume keine Gefahren ausgehen. Diese sind beispielsweise durch herabhängende oder abgeknickte Zweige, abgestorbene oder überhängende Äste oder morsche Baumteile gegeben. Es ist also notwendig, regelmäßig eine Zustandsprüfung der Bäume durchzuführen.
Um seiner Verkehrssicherungspflicht nachzukommen, hat der Baumbesitzer grundsätzlich vier verschiedene Möglichkeiten
Personen und mögliche Gefahrenquellen trennen, was beispielsweise durch das Aufstellen eines Zaunes möglich ist
Aufstellen von Warnschildern, auf denen Menschen vor potentiellen Gefahrenquellen gewarnt werden
Gefahrenquellen beseitigen, beispielsweise, indem er einen morschen Baum fällt
Potentiell gefährdete Personen schützen, indem er ihnen Schutzkleidung, beispielsweise einen Helm, zur Verfügung stellt
Zu beachten ist, dass der Baumbesitzer regelmäßig zu prüfen hat, ob von seinen Bäumen potentielle Gefahren ausgehen, also beispielsweise auf marode und überhängende Äste achten muss. Erst dann zu reagieren, wenn Gefahrenquellen offensichtlich vorhanden sind, ist keine korrekte Ausführung der Verkehrssicherungspflicht. Regelmäßige Baumkontrollen sind zwingend erforderlich.
Der Gewässerunterhaltungsverband Gera/Apfelstädt/Obere Ilm besitzt keine eigenen Grundstücke. Die Gehölzpflege im Rahmen der Gewässerunterhaltung hat ausschließlich das Ziel der Schaffung und Erhaltung eines ordnungsgemäßen/schadfreien Abflusses. Sollten sich Bäume und Astwerk im Gewässer befinden so erfolgt durch den GUV eine Gefahrenabschätzung. Dabei ergeben sich drei Möglichkeiten:
Räumung aufgrund der ortsnähe und möglicher Verklausungsgefahr
Belassen von Totholz im/am Gewässer, da keine Gefahr des Abtriebs gegeben ist
Belassen und Sichern von Totholz zur Schaffung von Strukturen im/am Gewässer
Weitere Sicherungsmaßnahmen muss und darf der Gewässerunterhaltungspflichtige nicht ergreifen. Diese Arbeiten sind aus den Landesmitteln nicht refinanzierungsfähig.
Vor jeglichem Eingriff in den Gehölzbestand am Gewässer ist eine vorangegangene Abstimmung mit der UNB/UWB ratsam.
2. Warum erfolgt eine regelmäßige Grasmahd?
Ziel der Graßmahd ist es den ordnungsgemäßen Wasserabfluss sicherzustellen.
Gras-, Schilf- und Staudenbewuchs stellen nicht immer ein Abflusshindernis dar. Im Rahmen der Sicherung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses erfolgt in Siedlungsbereichen im Regelfall an den betroffenen Gewässerabschnitten eine Ufermahd pro Jahr um Aufwuchs von Gehölzen zu verhindern. Diese wird aus naturschutzfachlicher Sicht ab Juni zwischen den Böschungsoberkanten durchgeführt. Ein grundsätzliches Erfordernis oder gar eine Verpflichtung zur Mahd besteht nicht. Die Naturnähe der Gewässer sollte, wenn möglich, erhalten bleiben. Dies beinhaltet beispielsweise auch die Förderung des Vorkommens verschiedener Tier- und Pflanzenarten.
3. Aufgaben des GUV bei Starkregen/Hochwasser?
Der GUV nimmt keine Arbeiten im Rahmen der unmittelbaren Hochwasserabwehr wahr, kann jedoch im Rahmen des Katastropheneinsatzes beratend und unterstützend z.B. für Wasserwehren/Feuerwehren/THW durch den jeweiligen Krisenstab des Landkreises herangezogen werden. Im Vorfeld werden durch den GUV HWS-Anlagen bzw. die Gewässerprofile unterhalten, sodass ein ordnungsgemäßer Abfluss möglich ist. Nach einem Hochwasserereignis besteht die Aufgabe des GUV in der Wiederherstellung des Gewässers bzw. der Sicherung des Wasserabflusses. Dazu zählt u.a. die Räumung von Durchlässen und Verrohrungen, die Räumung der Gewässersohle und Notsicherung von Anlagen. Vor, während und nach Ereignissen erfolgen Kontrollfahrten im Rahmen der üblichen Arbeitszeiten durch die Mitarbeiter des GUV im Verbandsgebiet.
4. Müllbeseitigung
Der GUV ist nicht grundsätzlich für die Beseitigung jeglichen Mülls im und am Gewässer zuständig.
Eine Zuständigkeit ergibt sich nur dann, wenn die Beseitigung im Zusammenhang mit der Pflicht zur Gewässerunterhaltung (zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses) steht. In diesem Fall ist zu unterscheiden, ob der Müll im Uferbereich oder im Gewässer liegt. Die Grenze zwischen dem Gewässer und der anschließenden Landfläche (Ufergrundstücke) wird in der Regel durch die Uferlinie, d. h. die Linie des Mittelwasserstandes, gebildet.
Liegt der Müll im Uferbereich auf einem für die Allgemeinheit in der Regel frei zugänglichen Grundstück (insbesondere aufgrund eines gesetzlichen Betretungsrechts), handelt es sich in den meisten Fällen um sog. „wilden Müll“. Der Grundstückseigentümer ist dann kein Abfallbesitzer im Sinne des Abfallrechts. Dies hat zur Folge, dass der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (örE) unmittelbar zur Beseitigung verpflichtet ist.
Für den wohl seltenen Fall, dass eine Ablagerung am Ufer eine Beeinträchtigung des Wasserabflusses verursacht, stimmt sich der GUV mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ab. Beseitigt nur einer der beiden (bspw. der örE) den Abfall, erfüllt er neben seiner eigenen Verpflichtung auch diejenige des anderen (GUV), sog. „auch-fremdes-Geschäft“. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen. Wird dies bejaht, hat derjenige, der die Beseitigung vorgenommen hat, einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, analog §§ 670, 683, 677 BGB.
Befindet sich der Müll im Gewässer, kann wegen des Anwendungsausschlusses in § 2 Abs. 2 Nr. 9 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) nicht auf die abfallrechtlichen Regelungen abgestellt werden.
Stellt der dort befindliche Müll ein Abflusshindernis dar, ist dieser vom GUV aus dem Gewässer zu holen. Durch die Entnahme der zu entsorgenden Stoffe aus einem Gewässer, fällt Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes an. Der GUV wird als Abfallerzeuger oder -besitzer entsorgungspflichtig (§§ 6, 7, 15 KrWG). Soweit es sich hier um Material handelt, das verwertet werden kann, ist dies vorrangig durchzuführen, § 7 Abs. 2 Satz 2 KrWG. Abfälle, die nicht verwertet werden können, sind zu beseitigen und dem örE zu überlassen, §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG.
Stellt dieser Müll kein Abflusshindernis dar, besteht in der Regel keine Pflicht der GUV, den Müll aus dem Gewässer zu bergen.
Es ist gemäß den Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts eine Störerauswahl zu ermitteln. Verhaltensstörer ist danach derjenige, der den Müll in das Gewässer eingebracht hat. Zustandsstörer ist derjenige, der für den Zustand der in seinem Eigentum stehenden Sachen verantwortlich ist. Da der GUV keinen Müll in das Gewässer eingebracht hat, ist er kein Verhaltensstörer. Er ist auch kein Zustandsstörer, da er kein Eigentum am Gewässerbett hat. Ein Eigentum der GUV am Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers ist nicht möglich, da dieses nicht eigentumsfähig ist, § 4 Abs. 2 WHG.
5. Neophytenbekämpfung
Die Bekämpfung und Beseitigung von Neophyten am Gewässer durch den GUV ist geboten, wenn die Bestände der Neophyten Auswirkungen auf die Gewässerunterhaltung haben, insbesondere dann, wenn der ordnungsgemäße Wasserabfluss gefährdet ist.
Dominanzbestände von Neobiota nachhaltig zu bekämpfen oder zu beseitigen ist keine Aufgabe der satzungsgemäßen Gewässerunterhaltung nach § 39 WHG i.V.m. mit § 30 ThürWG. Kosten für regelmäßige Arbeiten, die nicht gleichsam der Gewässerunterhaltung, insbesondere der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses zweckdienen, sind daher auch nicht aus den Zuweisungen des Landes zu finanzieren.